Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) gilt es, Sie auch auf künftige Veränderungen hinzuweisen.
Neben den juristischen Änderungen, die generell auf Unternehmen und Dienstleister zukommen werden, kommt es mit der neuen Gesetzesvorgabe auch zu Änderungen in den Gebührenordnungen der Länder. Wir möchten Sie mit unserem Informationsschreiben bereits jetzt auf die mögliche Entwicklung hinweisen, damit Sie dies in Ihre Planung der Geschäftstätigkeit 2016 einbeziehen können.
Es steht voraussichtlich an, dass mehrere Bundesländer mit der Gesetzesänderung ihre Gebühren für Melderegister teils deutlich erhöhen, dies voraussichtlich besonders in den Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin und Rheinland-Pfalz. Die Meldeämter berufen sich hierbei laut unserer Kenntnis vor allem auf den Mehraufwand durch zusätzliche Prüfungen bei der einfachen Melderegisterauskunft, die nach dem neuen Bundesmeldegesetz durch die Prüfung der Zweckbindung der Herausgabe der Daten notwendig würden.
Voraussichtlich lägen die Anhebungen der Gebühren in den Meldeämtern im Bereich von 15% bis 25% der derzeitigen Preise.
Auch steht zu befürchten, dass auf Grund der Umstellung auf die neue Grundlage die Bearbeitungszeiten bei Anfragen in den Meldeämtern zunächst verzögert werden können.
Was bedeutet das für unsere Beauftragung?
Da wir für Ihre Forderungssachen in verschiedenen Fällen auch auf die Melderegisterauskünfte zurückgreifen müssen, betrifft diese Gesetzesänderung auch die vorverauslagten Gebühren in der Fallbearbeitung. Ebenso gilt dies für die mögliche vorübergehende Fristverschiebung und die Bearbeitungszeit Ihrer Fälle, bei längeren Rückmeldezeiten seitens der Meldeämter.
Selbstverständlich nutzen wir bisher und auch zukünftig die kostengünstige, automatisierte Anfrage bei den Meldebehörden und können so die Gebührenbelastung so gering wie möglich halten.
Jedoch ist es nach wie vor notwendig, dass zur Durchführung der automatischen Anfrage an die Ämter die notwendigen Daten vollständig und korrekt vorliegen.
Nach aktuellem Informationsstand werden die Behörden in vielen der Bundesländer bei Anfragen zum automatisierten Verarbeiten der Einwohnermeldeamtsanfragen das Geburtsdatum anfordern. Jede Anfrage, die ohne Geburtsdatum erfolgt, müsste hierbei dann manuell durch das deutlich teurere schriftliche Verfahren durchgeführt werden.
Anmerkung: Da die Bürger aufgrund der neuen Gesetzgebung im Vorfeld einer Weitergabe Ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen können, dies aber im Fall des berechtigten Interesses auf Grund einer Forderung nicht gesperrt werden soll, bleibt abzuwarten, wie hier ggf Hürden in der Übergangsphase noch auftreten können. Wiederholte Anfragen können in diesem Zusammenhang für gesperrte Daten notwendig werden.
Hier kommt Ihre Datenerhebung in’s Spiel.
Wir benötigen möglichst die vier Eckdaten der letztbekannten Anschrift Ihres Kunden bereits bei der Fallübergabe, die die Meldeämter für die automatisierte Verarbeitung benötigen:
» Vollständiger Vor- und Zuname
» Geburtsdatum
» Straßenangabe
» Postleitzahl und Wohnort
Liegen uns diese Angaben vor, so kann die Anfrage automatisiert durchgeführt werden. Fehlt z.B. das Geburtsdatum, entstehen die erhöhten Kosten wegen der schriftlichen Anfrage, die wir vorverauslagen müssen. Diese Kosten geben wir über die Fallbearbeitung an die Schuldner weiter. Im nicht erfolgreichen Fall werden diese Kosten Ihnen als Gläubiger belastet.
Unsere Empfehlung:
Um vermeidbare Kosten zu umgehen, bitten wir Sie zu prüfen, inwieweit Sie die Möglichkeit haben, die notwendigen Daten Ihrer Kunden so vollständig als möglich zu erfassen. Auch gilt dies letztendlich für die Weitergabe der Daten in den Beauftragungen an die SFG Forderungsmanagement GmbH und die Kanzlei BAYH&FINGERLE.
Wir haben uns entschieden, Sie über diese möglichen Neuerungen zu informieren, damit Sie dies im Vorfeld bereits in Ihre Abläufe integrieren können.
Letztendlich betrifft diese Neuerung Sie im Unternehmen auch selbst, nämlich dann, wenn Sie im Rahmen der kaufmännischen Bearbeitung, im Patientenmanagement oder in der geschäftlichen Kommunikation mit Ihrem Kunden eine Einwohnermeldeamtsanfrage stellen müssen.
Auch weisen wir Sie darauf hin, dass wir die Erhöhungen in den Gebühren nur dort weitergeben, wo sie durch die gesetzlichen Neuregelungen und Änderungen an den Gebührenordnungen der Meldeämter auch entstanden sind.
Peter Höfler
S/F/G Forderungsmanagement GmbH Stuttgart