Richtige Erfassung für Einwohnermeldeamtsanfragen

von | 13. Mai 2016 | Allgemein

Bereits im vergangenen Jahr informierten wir Sie, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Einholung von Einwohnermeldeauskünften (EMAs) 2016 verändern werden.

Hintergrund der neuen Gebührenordnung ist die Dokumentationspflicht der Meldeämter zu Auskunftsanfragen nach dem neuen Bundesmeldegesetz BMG und die Transparenzpflicht bei bestehenden Auskunftsanfragen zum Schutz der Bürger.

Für die automatische, elektronische Auskunftseinholung benötigen die Ämter mindestens die 4 folgenden Eckdaten:

  • Anrede
  • Vor- und Zuname
  • Adresse (Straße, PLZ und Ort)
  • Geburtsdatum .

Bei Fehlen einer dieser Eckdaten werden unterschiedliche Zuschläge für die manuelle Nachbearbeitung berechnet.

Dennoch ist bei Ihnen die Einführung der Datenerhebung nach den o.a. geforderten 4 Eckdaten unumgänglich und wichtig.

Sichern Sie sich deshalb schon bei Vertragsschluss mit Privatkunden ab, indem Sie dessen Daten so vollständig als irgend möglich erfassen. Bei Ausfallrisiko liegen Sie dann kostenseitig eher auf der Gewinnerseite.

 

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