Die Gesundheitskarte dient zukünftig nicht nur, wie gewohnt zu Abrechnungszwecken, sondern stellt die digitale Form der Patientenakte dar. Ab 2018 soll es möglich sein Stammdaten auf der Gesundheitskarte online zu aktualisieren. Dadurch können die gespeicherten Daten schneller aktualisiert und einem Leistungsmissbrauch entgegen gewirkt werden. Zudem ist auch der Zugriff auf gespeicherte Arztbriefe geplant, welches einen Abgleich mit den vorliegenden Angaben ermöglicht. Diese Modernisierung kann sich demnach positiv auf die Datenqualität auswirken.
Weitere Fakten des E-Health Gesetzes für Sie zusammengefasst:
Die medikamentöse Therapie wird durch einen Medikationsplan unterstützt. Patienten erhalten, sofern sie mindestens drei Medikamente gleichzeitig einnehmen müssen, einen Medikationsplan. Alle an der Therapie beteiligten können online hierauf zugreifen und diesen entsprechend aktualisieren.
Ab April 2017 soll es möglich sein über den Befund der Röntgenaufnahme telefonisch zu sprechen und ab Juli 2017 auch online Videosprechstunden zu vereinbaren.
Darüber hinaus kann im Notfall schneller gehandelt werden, da ab 2018 eine Speicherung bestehender Allergien oder Vorerkrankungen auf der elektronischen Gesundheitskarte ermöglicht wird.
Weitere Zusatzinformationen können auf Wunsch des Patienten ebenfalls aufgenommen werden, wie z.B. Diabetes-Tagebücher oder Daten von Fitnessarmbändern. Hierfür soll ein entsprechendes Patientenfach auf der Karte eingerichtet werden.
Wer hat Zugriff auf die digitale Patientenakte?
Wenn es um Patientendaten geht, ist das Thema Datenschutz nicht weit entfernt. Gerade bei sensiblen Daten ist es zwingend erforderlich, dass die gesetzlich festgelegten Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Zugriff haben nur der behandelnde Arzt sowie der Patient selbst. Voraussetzung für den Zugriff ist, dass der Arzt über einem Heilberufsausweis mit elektronischer Signatur verfügt und dass der Patient mittels PIN dem Zugriff ermöglicht. Ein vereinfachter Zugriff ist lediglich in einem Notfall möglich, sofern dies der Patient zuvor ausdrücklich gewünscht hat. Des Weiteren kann anhand des gespeicherten Verlaufs nachvollzogen werden, welche Personen auf die Karte zugegriffen haben. Folglich wird auch hier volle Transparenz gewährleistet.
Quellen:
http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/e-health-gesetz/e-health.html