Die gegenseitigen Leistungsversprechen aus einem Krankenhausvertrag scheinen in der Praxis geklärt zu sein: Das Krankenhaus führt die Behandlung durch, der Patient zahlt die Vergütung. Das Krankenhaus wird seine Leistung im Rahmen einer stationären Behandlung auch regelmäßig an Ort und Stelle des Krankenhauses zu erbringen haben, zumal sich dort die für die Behandlung notwendigen Gerätschaften befinden. Wo indes der Patient die Vergütung für die Behandlung erbringen muss (sog. Leistungsort gem. § 269 Abs. 1 BGB), ist unter den Juristen höchst umstritten. Der Leistungsort ist entscheidend für die Frage, vor welchem Gericht geklagt werden kann, wenn der Patient nicht freiwillig bzw. rechtzeitig zahlt (vgl. z.B. Art. 7 Nr. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Az. III ZR 114/11; IPRAx 2013, 347 ff.; MedR 2014, 755 ff.) nunmehr entschieden, dass bei einem Krankenhausvertrag beide Leistungen (Behandlung und Vergütung) regelmäßig und soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden am Ort des Krankenhauses zu erbringen sind (sog. einheitlicher Leistungsort). Dies folge aus der Natur des Schuldverhältnisses und aus dem mutmaßlichen Willen der Parteien.
Bei der Auslegung des mutmaßlichen Parteiwillens sei zu berücksichtigen, dass ein Patient regelmäßig ein Krankenhaus in seiner Wohnortnähe aufsuchen wird. Dienste eines Krankenhauses weit abseits von seinem Wohnort werde er indes in Anspruch nehmen, wenn dieses besonders qualifiziert sei. „In besonderem Maße gilt dies, wenn (..) ein Patient aus dem Ausland anreist. Es entspricht seinem mutmaßlichen Willen, dass er die Kosten für eine solche Maßnahme aufbringt und dass dies auch am Ort seiner Behandlung erwartet wird.“
Die internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten über Vergütungsansprüche eines Krankenhauses ist damit auch weiterhin in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen und liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, kann die Vergütung nach der obig zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs am Ort des Krankenhauses eingeklagt werden.
Volkan Alp
Rechtsanwalt