Formularzwang bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags

von | 2. Februar 2016 | Unkategorisiert

Durch die neue Zwangsvollstreckungsreform, welche am 01.03.2013 in Kraft getreten ist, haben sich nicht nur Erleichterungen in der Zwangsvollstreckung ergeben, sondern auch einige neue „Zwänge“ bei der Vollstreckung.
Nach bisheriger Rechtslage konnten Vollstreckungsaufträge formlos, notfalls auch mündlich, erteilt werden. Für den Gerichtsvollzieher war die Erfassung und Umsetzung des Auftrags auf Grund der unterschiedlich ausgestalteten Formulare mit einigem Aufwand verbunden. Dies soll durch den neu eingeführten § 753 Abs. 3 ZPO vermieden werden. Die Vorschrift ist an § 829 Abs. 4 ZPO a.F. angelehnt und sieht einen Formularzwang vor.
Das Bundesjustizministerium wurde ermächtigt, verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag einzuführen, auch für elektronisch übermittelte Aufträge. Das Bundesjustizministerium hat mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.08.2012 (BGBl. 2012 Teil I Nr. 40, S. 1822) zunächst auf der Grundlage von § 758 a Abs. 6 und § 829 Abs. 4 ZPO folgende Formulare herausgegeben, die ab dem 01.03.2013 verbindlich genutzt werden müssen:

» Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung,
» Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen,
» Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen.

Der Bundesrat hat nun am 25.09.2015 beschlossen, dass der Bundesratsdrucksache Nr. 336/15 zugestimmt wird: Die „Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher“ kann jetzt in Kraft treten. Dies bedeutet, dass dann auch für die restlichen Vollstreckungsaufträge ein Formularzwang in Kraft tritt. Wann dies der Fall sein wird und wann die Formulare verbindlich zu benutzen sind, hängt vom Verkündungsdatum ab. Dies ist etwas kompliziert formuliert: Die Verordnung tritt in Kraft „am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats. Ab dem ersten Tag des siebenten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats ist das … Formular verbindlich zu nutzen“.
Das bedeutet: Wird das Gesetz im Oktober verkündet, tritt es am 1.11.2015 in Kraft. Es wäre dann ab dem 1.5.2016 verbindlich zu nutzen.

Wir werden unsere bisherigen Aufträge rechtzeitig an die dann geltenden Formulare anpassen, damit auch weiterhin eine möglichst reibungslose Bearbeitung erfolgen kann.
Eileen Frederick
Rechtsanwaltsfachangestellte

Quellen:
http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/zwangsvollstreckung-ab-13-verbindliche-formulare-fuer-auftraege_206_167620.html
http://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/aktuelle-gesetzgebung-neue-vollstreckungsauftraege-an-gerichtsvollzieher-n89153

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