Immer wieder wird uns die Frage gestellt, was überhaupt die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bedeutet. Was sind die Auswirkungen der Eintragung und hängt das Schuldnerverzeichnis mit der Schufa Holding AG zusammen?
Um Ihnen hier Klarheit zu verschaffen, haben wir Ihnen den nachfolgenden Beitrag verfasst:
Im Schuldnerverzeichnis werden diejenigen Personen aufgeführt, gegen die ohne Erfolg die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, weil sie ihrer Pflicht zur Erklärung über ihre Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen sind oder weil ihr Vermögen zur Befriedigung ihrer Gläubiger nicht ausreicht. Außerdem werden Schuldner eingetragen, welche ein Insolvenzverfahren beantragt haben und denen die Restschuldbefreiung versagt oder die Restschuldbefreiung widderrufen worden ist.
Die Eintragung wird durch den Gerichtsvollzieher oder durch das Insolvenzgericht vorgenommen. Binnen eines Monats kann der Schuldner gegen die Eintragung Widerspruch einlegen, indem er nachweist, dass er doch über ein ausreichendes Vermögen verfügt, um die Forderung zu begleichen oder indem er die Forderung vollständig bezahlt.
Ist die Selbstauskunft im Schuldnerverzeichnis möglich?
Das Schuldnerverzeichnis kann grundsätzlich jedermann einsehen, der darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse hat.
Einzusehen ist das Schuldnerverzeichnis nicht mehr beim zuständigen Amtsgericht, sondern nur im Internet über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder www.vollstreckungsportal.de. Dort finden sich allerdings nur Eintragungen, die seit dem 01.01.2013 angeordnet wurden, denn zum 01.01.2013 ist die Reform zur Sachaufklärung in Kraft getreten.
Im Regelfall bleibt der Schuldner im Schuldnerverzeichnis drei Jahre lang, seit dem Tag der Eintragungsanordnung eingetragen. Danach folgt die Löschung von Amts wegen. Die Eintragung soll den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern schützen.
Wer muss den Antrag auf Löschung im Schuldnerverzeichnis stellen?
Wenn der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Löschung (§ 882e) aus dem Schuldnerverzeichnis stellt, wirft dies oft die Frage auf, ob der Gläubiger hier behilflich sein muss. Der Schuldner stellt hierzu einen Antrag auf vorzeitige Löschung beim Zentralen Vollstreckungsgericht. Er muss hierzu die vollständige Befriedigung der Forderung nachweisen durch Vorlage des entwerten Schuldtitels und einer Bestätigung durch den Gerichtsvollzieher und des Gläubigers. Wenn kein Einverständnis des Gläubigers auf vorzeitige Löschung vorliegt, muss das Gericht den Gläubiger anhören und anfragen, ob sich dieser mit der Löschung einverstanden erklärt.
Weder der Gläubiger, noch der Gläubigervertreter, müssen einen Antrag auf Löschung stellen, auch wenn die Schuldner dies des Öfteren verlangen. Die Meisten gehen davon aus, dass mit der Löschung im Schuldnerverzeichnis automatisch auch der entsprechende Eintrag bei der Schufa Holding AG ausgetragen wird. Dem ist aber nicht so.
Bei der Schufa Holding AG wird der Eintrag erst nach drei Jahren automatisch gelöscht, auch wenn der Schuldner die Forderung vor Ablauf der Frist bezahlt. Die Schufa Holding AG kennzeichnet die bezahlten Forderungen dann nur als erledigt, der Eintrag bleibt aber weiterhin bestehen.
Veränderungen von Aufbewahrungsfristen im Schuldnerverzeichnis durch die EU-DSGVO
Nach Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung hat nun die Schufa Holding AG die Löschfrist angepasst. Die Löschungen erfolgen nun nicht mehr nach drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres, sondern auf den Tag genau, drei Jahre nach der erfolgten Einmeldung.
Eine vorzeitige Löschung kann nur erfolgen, wenn z.B. eine fehlerhafte Einmeldung erfolgt ist. Hier muss der Einmelder des Eintrages, die Schufa Holding AG, über die fehlerhafte Einmeldung informieren und die Löschung beantragen. Der Schuldner kann auch selbst den Antrag auf Löschung stellen, hier wird dann immer der Einmelder von der Schufa Holding AG angehört.
Kleinforderungen unter 2000,00 EUR, welche binnen 6 Wochen nach der Einmeldung bezahlt worden sind, können auch auf Antrag vorzeitig gelöscht werden, aber nur wenn es keinen Vollstreckungstitel in dieser Sache gibt.
Fazit: Grundsätzlich muss sich immer der Schuldner selbst um eine Löschung kümmern. Er benötigt hierzu immer den entwerteten Vollstreckungstitel und eine schriftliche Erlaubnis des Gläubigers. Ohne Erlaubnis des Gläubigers nimmt das Gericht keine Löschung vor. Es erfolgt immer erst eine Anhörung des Gläubigers.
Eileen Frederick