Am 31.12.2019 verjähren Ihre Forderungen aus dem Jahr 2016!
Mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren alle Ihre Entgeltansprüche aus Kaufvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag und ähnlichen Vertragsverhältnissen, die im Jahr 2016 fällig geworden waren, gemäß §§ 195,199 BGB.
Dies gilt nicht für Forderungen aus dem Transport- und Logistikbereich, denn diese verjähren üblicherweise taggenau ein Jahr nach Ablieferung des Gutes.
Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Ihre Forderung entstanden war. Ausschlaggebend ist dabei in der Regel nicht das Datum der Rechnung!
Entscheidend ist in der Regel, wann Sie die jeweilige Leistung erbracht haben! Wenn Sie z. B. Ihre Handwerkerleistung in 2016 erbracht haben, droht die Verjährung am 31.12.2019.
Bei Kaufverträgen ist dagegen ausschlaggebend der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht das Datum der Leistungserbringung; jetzt verjähren also Ihre Forderungen aus Kaufverträgen, die in 2016 geschlossen worden sind.
Verjährung bedeutet nicht, dass Ihre Forderung automatisch erlischt. Allerdings wird sie undurchsetzbar, wenn der Schuldner sich vorgerichtlich oder gerichtlich auf die Verjährung beruft.
Was können Sie tun?
Die Verjährung Ihrer Forderungen aus dem Jahr 2016 können wir für Sie durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder durch Klageerhebung verhindern.
Geben Sie uns deshalb Ihre Forderungen so schnell wie möglich herein!
Erfahrungsgemäß reagieren viele Schuldner schon auf unsere außergerichtlichen Mahnungen und leisten Zahlungen, so dass ein gerichtliches Verfahren nicht notwendig ist.
Damit wir noch effektiv gerichtlich für Sie tätig werden können, sollten Ihre Forderungen spätestens bis Donnerstag, den 31.10.2019 bei uns im Haus sein!
Ihr S/F/G Team und BAYH CM Anwaltsinkasso