Die Austauschpfändung
Häufig werden wir von unseren Mandanten gefragt, ob nicht bestimmte Gegenstände des Schuldners gepfändet werden können. Es wurde z.B. bekannt, dass der Schuldner im Besitz eines teuren Fernsehers, oder eines Tablets ist und trotzdem gleicht der Schuldner seine offenen Rechnungen nicht aus.
In unserem heutigen Artikel möchten wir Sie daher über die sogenannte Austauschpfändung informieren.
Da es sich hier eigentlich um unpfändbare Sachen handelt, lässt das Gericht die Pfändung nur zu, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen würde.
Bei unpfändbaren Sachen handelt es sich z.B. um Sachen,
- die im Haushalt für vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel
- die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, auch soweit der Schuldner ihrer zu seiner Berufstätigkeit bedarf
- zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände
- Kleintiere in beschränkter Zahl, sowie eine Milchkuh, oder nach Wahl des Schuldners insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung erforderlich sind.
- Die Unpfändbarkeit von Sachen betrifft die „bescheidene Lebens- und Haushaltsführung“ (§ 811 Ziff. 1 ZPO), so dass Luxusgüter stets pfändbar sind. Was zur bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung gehört, entscheidet die Verkehrssitte. Dazu gehören heutzutage auch Kühlschrank, Waschmaschine und das Farbfernsehgerät
Da im Grundsatz aber ein Fernsehgerät bzw. eine Armbanduhr dem Schuldner verbleiben muss, wird ihm – im Austausch – ein deutlich preiswerteres Fernsehgerät oder eine preiswertere Armbanduhr überlassen, oder das Gericht setzt einen Geldwert fest, sodass sich der Schuldner dann von dem Geld selbst ein Ersatzstück kaufen kann.
Bis der Schuldner den Austauschgegenstand erhält, verbleibt der gepfändete Gegenstand bei diesem.
Sollte der Schuldner in der Zwischenzeit den Gegenstand wegschaffen, oder zerstören, macht er sich dem Vollstreckungsbruch strafbar.
Lässt das Gericht den Antrag auf Austauschpfändung zu, wird der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragt. Dieser nimmt dann die vorläufig gepfändete Sache dem Schuldner weg und übergibt ihm dafür ein Ersatz, oder das vom Gericht festgesetzte Geld.
Die ausgetauschten Gegenstände werden dann zum Eigentum des Schuldners.
Der gepfändete Gegenstand kann dann vom Gerichtsvollzieher verwertet werden, sodass die Forderung des Gläubigers doch noch ausgeglichen wird.
Eileen Frederick
Teamleiterin Zwangsvollstreckungsabteilung
Quellen:
https://dejure.org/gesetze/ZPO/811a.html