Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag?
Seit dem 01.07.2013 belief sich die Pfändungsfreigrenze auf 1049,99 EUR, bei einer alleinstehenden Person ohne Unterhaltsverpflichtungen.
Am 01.07.2015 wurde die Pfändungsfreigrenze auf 1079,99 EUR angehoben.
Seit dem 01.07.2017 wurde die Pfändungsfreigrenze nun erneut angehoben und zwar auf 1139,99 EUR. Die nächste Erhöhung wird dann wieder am 01.07.2019 erfolgen.
In Deutschland darf ein Schuldner bei einer Einkommenspfändung einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist dabei nach der Anzahl der Unterhaltspflichtigen des Schuldners gestaffelt (dies gilt nur, wenn Unterhalt gezahlt wird).
Der pfändungsfreie Betrag kann auf Antrag des Schuldners erhöht werden, wenn er ansonsten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann (§850f ZPO), wie z. B. bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen, hohen Unterkunftskosten, oder Diätverpflegung (§850f ZPO).
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO verändern sich gemäß § 850c Abs. 2a ZPO jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres. Da erstmalig zum 01.07.2003 eine Anpassung vorgenommen wurde, kommt eine Dynamisierung stets in den ungeraden Jahren in Frage. Maßgeblich ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wie § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO klarstellt, ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes entscheidend.
Was bedeutet die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze für Gläubiger?
Die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen bedeutet für Gläubiger eine deutliche Verschlechterung.
Auswirkungen ergeben sich mit Änderung der Pfändungsfreigrenze nicht nur für Pfändungen von Arbeitslohn, sondern auch für das P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Wir müssen uns daher zukünftig noch mehr – allein schon unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten – intensiver mit alternativen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschäftigen.
Insgesamt müssen sich die Gläubiger damit auf sinkende Erträge aus der Pfändung von Arbeitseinkommen einstellen, was sich auch auf den von der Pfändung ausgehenden Vollstreckungsdruck auswirkt.
Quellen:
https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/pfaendungsfreigrenzen-pfaendungsfreibetraege-zum-1717-erhoeht-f104667