Die Abwicklung von Auslandsgeschäften wird immer schneller. Das gilt insbesondere für Massengeschäfte. Die Prozesse sind eingerichtet und in den allermeisten Fällen geht es auch gut. Was aber passiert, wenn es Probleme gibt? Wurde die Leistung vertragsgemäß erbracht, erinnert man den Kunden an seine vertraglichen Pflichten und fordert ihn auf, diesen doch nachzukommen.
In aller Regel werden die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht unerheblich, wenn nicht sogar häufig, in erheblichem Umfang von den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers oder Dienstleisters bestimmt – sollte man meinen! Aber Vorsicht ist geboten: Oft ist ein laxer Umgang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und insbesondere den AGB zu beobachten, was im Nachhinein zu bösen Überraschungen führen kann, wenn es um die Durchsetzung der eigenen Ansprüche geht.
Es gibt wohl kein seriöses Unternehmen, das nicht über wohlformulierte AGB verfügt und diese auch von den eigenen Anwälten in mehr oder minder großen Abständen geprüft und danach an geänderte Erfordernisse angepasst werden. AGB zu haben, ist die eine Sache, sie auch zur Wirkung zu bringen, d, h. sie auch wirksam in das Geschäft einbezogen wurden (§ 305 BGB) die andere. Ein Geschäft kommt bekanntermaßen durch Angebot und Annahme zustande. Also muss dem Vertragspartner bei der Annahme vom Grundsatz her wissen, auf was er sich einlässt. Und zum Angebot gehören eben auch die AGB, wenn man sich später auf sie beziehen will.
Während man bei Verbrauchergeschäften noch genauer darauf achtet, dass die vorgegebenen Abläufe eingehalten werden und es abgesichert ist, dass der Kunde das „Kleingedruckte“ kennt, sind jedoch bereits im nationalen Geschäftsverkehr nicht selten Nachlässigkeiten festzustellen, wenn Geschäfte zwischen Unternehmen abgeschlossen werden.
Diese beruhen mithin darauf, dass es im kaufmännischen Verkehr in Deutschland relativ einfach ist, als Leistungserbringer seine eigenen AGB einzubeziehen. Es reicht ein Hinweis auf die AGB z. B. in der Form „Es gelten im Übrigen unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ im Angebot aus, um sich nachher zu Recht auf diese berufen zu können. Anders als Verbraucher haben Unternehmen in Deutschland dann eine sog. Erkundigungspflicht, wenn ihr Vertragspartner vor oder bei Abschluss des Vertrages auf seine AGB hingewiesen hat, aber diese nicht vorgelegt wurden.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass es zu den beliebter Rechtsirrtümern gehört zu glauben, der Hinweis auf die AGB in einer Rechnung reiche aus. Das mag auf nationaler ebene noch bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit deutschen Kunden der Fall sein, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum dem Hinweis auf die AGB in den Rechnungen nicht widersprochen und diese bezahlt haben, gilt aber nicht für ein Einzelgeschäft. Erst recht ist der isolierte Hinweis auf AGB in Lieferscheinen nicht ausreichend.
Ferner liegt man auch meistens falsch, wenn man meint, der kaufmännische Kunde müsse doch wissen, dass man auf Basis der eigenen AGB arbeite, da dies „handelsüblich“ sei. Nun mag es durchaus eine Branchenüblichkeit geben, jedoch ist dadurch noch kein rechtlich erforderlicher Handelsbrauch begründet, d. h. eine Übung in einer unveränderlichen Fixierung. Derartige Handelsbräuche sind von der Rechtsprechung nur in ganz seltenen Fällen anerkennt worden, so z. B. bei den ADSp der deutschen Spediteure, wobei auch hier die Grundfesten in den letzten Jahren ins Wanken geraten sind.
Im Auslandsverkehr mit Unternehmen ist eine noch größere Sorgfalt und Aufmerksamkeit geboten. Dies liegt daran, dass sich deutsche Rechtsprinzipien nicht immer 1 zu 1 ins internationale Privatrecht übertragen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon bereits in einer Entscheidung kurz nach der Jahrtausendwende festgehalten. In einem Urteil vom 31.10.2001 (VIII ZR 60/01 – zit. n. juris) hielt er fest, dass es für die wirksame Einbeziehung von AGB erforderlich ist, dass zum einen der Anbieter seinem Vertragspartner deutlich zu erkennen gibt, dass er seine AGB in den Vertrag einbeziehen will, zum anderen aber darüber hinaus dem Erklärungsempfänger deren Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht, z. B. durch einen Hinweis auf die Wiedergabe der AGB in der Homepage.
Diese Entscheidung wird zwar zuweilen auch von Gerichten nicht beachtet, jedoch sollte man sich nicht darauf verlassen, wenn man die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemachten Vorgaben nicht eingehalten hat.
Zwar hat der BGH diese Entscheidung zum UN-Kaufrecht gefällt. Art. 18 Abs. 1 S. 2 UN-Kaufrecht bestimmt, dass Schweigen oder Untätigkeit keine Annahme darstellen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf, dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1981 beigetreten ist und das für die Rechtsbeziehungen zu sehr vielen Ländern (mit einigen überraschenden Ausnahmen wie z. B. Großbritannien und Portugal) maßgebend. Jedoch spricht sehr viel dafür, dass die Grundsätze, welche der BGH zur Einbeziehung von AGB nach den Regeln des UN-Kaufrechts aufgestellt hat, auch für Nicht-UN-Kaufrechtsvertragsstaaten und auch außerhalb des Warenkaufs, so vor allem bei Dienstleistungen, Anwendung finden. Es geht dabei um die Durchsetzung eines im Internationalen Privatrechts anerkannten Prinzips des Schutzes vor Übervorteilung einer Partei durch die Anwendung von Regeln einer fremden Rechtsordnung, die sie bei Aufwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht kennen konnte oder musste.
Weiter ist auch das Sprachenproblem zu beachten: Die AGB sollten entweder in der Sprache gehalten sein, in der die Verhandlungen geführt wurden oder die andere Vertragspartei zumindest versteht. Dies ist zwar nicht ganz unumstritten, jedoch ist es empfehlenswert, die AGB auch ins Englische übersetzen zu lassen, wenn Auslandsgeschäfte öfters vorkommen und zumindest das abschließende Angebot ins Englische übersetzen zu lassen. Ansonsten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Vertragspartner auch deswegen der Anwendung der AGB entziehen kann.
Es geht dabei nicht nur um Annehmlichkeiten, wie die AGB-übliche Gewährleitungsbeschränkung oder den pauschalisierten Schadensersatz, sondern auch um die Rechtsdurchsetzung. Kommt die in den AGB eigentlich immer enthaltene Gerichtsstandsklausel, welche die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten am Sitz des eigenen Unternehmens vorsieht, nicht zum Tragen, so gilt im Regelfall der allgemeine Gerichtsstand, d. h. der für den Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners maßgebliche im Ausland. Dies kann insbesondere bei kleineren Forderungen (bis zu etwa 2.000,00 €) dazu führen, dass deren gerichtliche Durchsetzung unwirtschaftlich wird, weil es in den meisten Staaten außerhalb Deutschlands an einem Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten fehlt oder hierfür nur ein geringer Schadensersatzanspruch vorgesehen ist.
Schnell können bei einem streitigen gerichtlichen Verfahren, z. B. in der Schweiz oder in Luxemburg, auch eigene höhere Kosten entstehen. Auch im schnellen Geschäftsverkehr mit dem Ausland können Sicherungsmaßnahmen eingebaut werden, mit denen Sie unangenehmen Überraschungen begegnen.
Joachim Bayh
Rechtsanwalt