Zum 01.07.2015 werden durch den Gesetzgeber über die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BGBl I 15, 618) die Pfändungsfreigrenzen angehoben.
Seit dem 01.07.2013 belief sich die Pfändungsfreigrenze auf 1049,99 EUR, bei einer alleinstehenden Person ohne Unterhaltsverpflichtungen.
Seit dem 01.07.2015 wurde die Pfändungsfreigrenze nun auf 1079,99 EUR angehoben. Dies entspricht einer Steigerung von 2,76 %.
In Deutschland darf ein Schuldner bei Einkommenspfändung einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners gestaffelt (gilt nur, wenn Unterhalt gezahlt wird).
Der pfändungsfreie Betrag kann auf Antrag des Schuldners erhöht werden, wenn er ansonsten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann (§ 850f ZPO), wie bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen, hohen Unterkunftskosten, oder Diätverpflegung (§ 850f ZPO).
Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 %, Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar. Die Jahresgratifikation (Weihnachtsgeld) ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal aber bis 500 Euro, unpfändbar. Eine Reihe weiterer Einkunftsarten ist nicht oder nur unter besonderen Umständen pfändbar (wie Blindenzulagen oder Schmerzensgeldrenten (§ 850a, § 850b ZPO)).
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO verändern sich gemäß § 850c Abs. 2a ZPO jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres. Da erstmalig zum 01.07.2003 eine Anpassung vorgenommen wurde, kommt eine Dynamisierung stets in den ungeraden Jahren in Frage. Maßgeblich ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wie § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO klarstellt, ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes entscheidend. Die Freibeträge steigen nach zwei Jahren mindestens um weitere 3,57 % an, was ab dem 01.07.2017 zu einer Pfändungsfreigrenze von 1.112,22 EUR führen wird.
Die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen bedeutet für Gläubiger eine deutliche Verschlechterung.
Auswirkungen ergeben sich mit Änderung der Pfändungsfreigrenze nicht nur für Pfändungen von Arbeitslohn, sondern auch für das P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Wir müssen uns daher zukünftig noch mehr – allein schon aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten – intensiver mit alternativen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschäftigen.
Insgesamt müssen sich die Gläubiger damit auf sinkende Erträge aus der Pfändung von Arbeitseinkommen einstellen, was sich auch auf den von der Pfändung ausgehenden Vollstreckungsdruck auswirkt.
Auszug aus der neuen Tabelle, gültig seit dem 01.07.2015:
Monatliches
Nettoeinkommen bis: |
Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen: | 0. | 1. | 2. | 3. | 4. |
0,00 | 1.079,99 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.080,00 | 1.089,99 | 4,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.090,00 | 1.099,99 | 11,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.100,00 | 1.109,99 | 18,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.110,00 | 1.119,99 | 25,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.120,00 | 1.129,99 | 32,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.130,00 | 1.139,99 | 39,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.140,00 | 1.149,99 | 46,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.150,00 | 1.159,99 | 53,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.160,00 | 1.169,99 | 60,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.170,00 | 1.179,99 | 67,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.180,00 | 1.189,99 | 74,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.190,00 | 1.199,99 | 81,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.200,00 | 1.209,99 | 88,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.210,00 | 1.219,99 | 95,28 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Quellen:
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/anhebung-der-pfaendungsfreigrenzen-zum-01-07-2015
https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndung#Pf.C3.A4ndungsfreigrenzen
http://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/aktuelle-gesetzgebung-erhoehung-der-pfaendungsfreibetraege-zum-1713-das-sind-die-auswirkungen-f66745
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/fovo-52015-aktuell-pfaendungsfreigrenzen-steigen-zum-172015_idesk_PI17574_HI7956614.html
Eileen Frederick
Kanzlei BAYH & FINGERLE Stuttgart