Wie wichtig ist das titulieren offener Forderungen?
Regelmäßig empfehlen wir unseren Mandanten die Titulierung ihrer Ansprüche.
Denn die Titulierung ist das beste Mittel, die Ansprüche unangreifbar feststellen zu lassen und die Verjährung zu verhindern.
Während die Regelverjährung gemäß § 195 BGB lediglich bei drei Jahren liegt, liegt sie bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei 30 Jahren.
30-jährige Verjährung bei Vollstreckungstiteln
Manche Schuldner argumentieren offensichtlich interessengeleitet dahingehend, dass nach 30 Jahren Rechtsfrieden eintreten müsse und mit Ablauf der 30 Jahre auch aus einen Titel nicht mehr gegen sie vorgegangen werden könne.
Dem liegt eine absichtliche Fehlinterpretation des Willens des Gesetzgebers zu Grunde, wie ein Blick ins Gesetz zeigt. Denn § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmt, dass die Verjährung erneut beginnt, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Verjährungsfrist – wie funktioniert sie genau?
Dies bedeutet nichts anderes, als dass jede Vollstreckungshandlung zu einem Neubeginn der vollen 30-jährigen Verjährungsfrist führt. Ist z.B. ein landgerichtliches Urteil im Januar 2017 rechtskräftig geworden, läuft die 30-jährige Verjährungsfrist erst im Januar 2047 ab; versucht der Gläubiger dann im März 2019 (erfolglos) die Zwangsvollstreckung, beginnt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erneut zu laufen und endet erst im März 2049.
Selbstverständlich führt jeder erneute Versuch der Zwangsvollstreckung jedes Mal zu einem Neubeginn der 30-jährigen Verjährung. Jeder Schuldner muss also nicht nur 30 Jahre, sondern unter Umständen wesentlich länger damit rechnen, aus einem Titel in Anspruch genommen zu werden. Grundsätzlich darf er auch nach einem mehrjährigen Untätigbleiben des Gläubigers nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Für den Einwand der Verwirkung kann es auch nach 18 Jahren noch zu früh sein. Trotzdem sollte jeder Gläubiger kein Risiko eingehen und es nicht zu größeren Pausen zwischen den einzelnen Zwangsvollstreckungsversuchen kommen lassen.
Frank Wiesbrock (Rechtsanwalt) und Volkan Alp (Rechtsanwalt)