Die Gerichtsvollzieher werden von uns beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, jedoch mit der Option eine gütliche Erledigung zu vereinbaren. Hier wird uns oft die Frage gestellt, was die gütliche Erledigung eigentlich bedeutet. Hierüber wollten wir Sie in unserem heutigen Artikel informieren.
Wo ist die gütliche Erledigung geregelt?
Die gütliche Erledigung ist in der Zivilprozessordnung in § 802b ZPO geregelt.
Der Paragraph lautet wie folgt:
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Was sind die Vorrausetzungen für die gütliche Erledigung?
Mit diesem Paragraphen werden damit die Voraussetzungen für eine Stundungsbewilligung bzw. Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner geregelt.
Daher ist vor allem erforderlich, dass hierfür eine glaubhafte Darlegung des Schuldners vorliegt, dass er die Forderung innerhalb von zwölf Monaten begleichen kann.
Der Gerichtsvollzieher unterliegt in jedem Fall bei der Ausführung der Vollstreckung den Weisungen des Gläubigers, bzw. des Gläubigervertreters.
Sollte der Gläubiger aber in seinem Antrag einer gütlichen Erledigung nicht widersprechen, kann der Gerichtsvollzieher nach eigenem Ermessen die Vereinbarung mit dem Schuldner treffen.
Was soll durch die gütliche Erledigung bezweckt werden?
Durch die gütliche Erledigung kann der Schuldner eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vermeiden. Sollte die gütliche Erledigung scheitern, kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung fortsetzen, sofern der Gläubiger weitere Vollstreckungsmaßnahmen mit beantragt hat.
Wenn ein Gläubiger keine hohen Vollstreckungskosten investieren möchte, kann die gütliche Erledigung auch isoliert beantragt werden, d.h. wenn die Vereinbarung scheitert, wird die Vollstreckung wieder eingestellt.
Damit wird der gütlichen Erledigung ein größerer Spielraum eingeräumt als je zuvor. Der Gerichtsvollzieher fungiert damit quasi als Außendienstmitarbeiter für die Realisierung einer titulierten Forderung.
Eileen Frederick
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802b.html