Ist die Abschaffung der 500-Euro-Grenze ein Vorteil für die Zwangsvollstreckung?

von | 2. Februar 2018 | Allgemein

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Wie kam es zur Abschaffung der 500-Euro-Grenze bei Drittauskünfte?

In unserem Beitrag vom 22.05.2017 hatten wir Sie über die Voraussetzungen zur Einholung einer Drittauskunft nach § 802I ZPO informiert. Eine Voraussetzung hierfür war, dass Die Hauptforderung mindestens 500,00 EUR beträgt.

Hier gibt es nun eine Neuerung: Der Bundestag hat die Abschaffung dieser 500-Euro-Grenze  beschlossen.

Maßgeblich erwirkt hat diesen Beschluss der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU), damit eine Gleichbehandlung aller Gläubiger unabhängig von der Forderungshöhe stattfindet.

Wie wirkt sich die Veränderung konkret aus?

Der Gerichtsvollzieher kann eine Aufenthaltsermittlung vornehmen, sofern der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt ist. Außerdem kann der Gerichtsvollzieher Ermittlungen beim Ausländerzentralregister, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrt-Bundesamt durchführen.

Durch den Wegfall der 500-Euro-Grenze sind diese Ermittlungen nunmehr für alle Forderungen möglich, egal wie hoch diese sind.

Grundsätzlich ist der Wegfall für Gläubiger positiv zu bewerten. Bitte beachten Sie, dass die Vollstreckungsverfahren sich jetzt jedoch länger hinziehen können, da die Gerichtsvollzieher vermehrt beauftragt werden. So kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen.

Fazit:  Vermögenswerte können schneller und besser ermittelt werden!

 

Quellen:

http://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/sachaufklaerung-gesetz-zur-sachaufklaerung-wird-repariert-f99780

http://www.zivilprozessordnung-zpo.de/zpo/755.html

http://www.zivilprozessordnung-zpo.de/zpo/802l.html

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