Erfahren Sie hier, wie Sie mit dem Datenschutz bei Krankenhausforderungen umgehen.
Die Weitergabe von Patientendaten ist vor allem bei Ärzten und Krankenhäusern ein sehr sensibles Thema. Ärzte sind nicht nur zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern tragen auch die Verantwortung für deren Verletzung. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (fortan: StGB) kann die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht mit Freiheits- oder Geldstrafen sanktioniert werden. Auch das Bundesdatenschutzgesetz (fortan: BDSG) qualifiziert die Patientendaten in § 3 Abs. 9 BDSG als besondere Art von personenbezogenen Daten, welche einen besonderen Schutz bedürfen. Die Wahrung der Ärztlichen Schweigepflicht ist somit für einen zugelassenen Arzt unabdingbar.
Die Weitergabe von sensiblen Patientendaten an Dritte
Dennoch gibt es Situationen, welche die Weitergabe von personenbezogenen Patientendaten erforderlich machen und auch erlauben. Einer dieser Umstände ist, wenn Arzt- und /oder Krankenhausrechnungen nicht bezahlt werden. Eine ausbleibende Zahlung kann sich negativ auf die Finanzlage des Krankenhauses oder der Praxis auswirken. Insoweit liegt für das Krankenhaus oder die Praxis ein berechtigtes Interesse z.B. gem. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG vor, nämlich die Realisierung der offenen Forderung, welche die Datenübermittlung an Dritte zulässt.
Um offene Forderungen erfolgreich beizutreiben ist die Einschaltung von professionellen Dienstleistern in der Regel sinnvoll und erforderlich. Auf dem Markt gibt es hierfür unzählige Möglichkeiten. Doch nicht an jeden Dienstleister können die rechtlich geschützten Patientendaten bedenkenlos übermittelt werden. Die Auswahl des Dienstleisters sollte in Anbetracht der Sanktionen nach den StGB und BDSG sorgfältig erfolgen.
Bei Forderungen aus dem Gesundheitswesen empfiehlt sich die Realisierung durch das Anwaltsinkasso. Ein Rechtsanwalt ist ähnlich wie ein Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann bei einem Verstoß ebenfalls nach dem StGB sanktioniert werden. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist, dass beim anwaltlichen Inkasso die Forderung geprüft und anwaltlich geltend gemacht wird, was wiederum eine Mehrleistung ist, die der Arzt bzw. das Krankenhaus grds. nicht selbst erbringen könnte, vgl. auch Urteil des BGH vom 23.06.1993, Az. VIII ZR 226/92. Voraussetzung ist jedoch, dass das Krankenhaus oder die Praxis im Vorfeld selbst versucht hat, z.B. durch eine Zahlungserinnerung, die Forderung einzuziehen.
Die SFG Forderungsmanagement GmbH bietet das anwaltliche Klinikinkasso an und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Übergabe von sensiblen Patientendaten.
Einwilligungserklärung zur Weitergabe von Patientendaten
Der sicherste Weg ist allerdings, dass sich der Patient mit der Weitergabe seiner Daten an einen Dienstleister einverstanden erklärt. Dies kann im Wege einer Einwilligung erfolgen, welche empfehlenswert bereits bei Vertragsschluss eingeholt werden sollte. Gerne prüfen wir Ihre Verträge insoweit und informieren Sie über evtl. notwendige Änderungen.
Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung unter info@sfg-forderungsmanagement.de .
Ihre SFG
Anna-Rita Lombardo
p.s. In unserem nächsten Newsletter berichten wir darüber, wie es mit dem Datenschutz bei Auslandsforderungen aussieht.