Darf der Gerichtsvollzieher Drittauskünfte einholen?

von | 22. Mai 2017 | Allgemein

Voraussetzungen gem. § 802 l ZPO zur Einholung einer Drittauskunft:

Zum 01.01.2013 ist die Reform zur Sachaufklärung in Kraft getreten.

Eine der Neuerung dieser Reform ist, die Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften.

Ein Gläubiger oder ein Gläubigervertreter kann einen solchen isolierten Antrag stellen, wenn durch vorherige Einsicht in das Schuldnerverzeichnis in Erfahrung gebracht wird, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.

Außerdem kann der Antrag gestellt werden, weil eine Vollstreckung nach dem Inhalt des dem Gläubiger vorliegenden Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, ihn vollständig zu befriedigen, wenn ihm das Vermögensverzeichnis zugeleitet wurde.

Eine zusätzliche Voraussetzung für die Einholung einer Drittauskunft ist, dass die Hauptforderung mindestens 500,00 € beträgt.

Möglichkeiten von Drittauskünften in der Zwangsvollstreckung

Wird ein Antrag auf Einholung einer Drittauskunft gestellt und die oben genannten Voraussetzungen liegen vor, so darf der Gerichtsvollzieher

§ bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
§ das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen;
§ beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Mit der Möglichkeit die Drittauskünfte einholen zu lassen, soll einem Informationsdefizit bei der Durchsetzung von Forderungen, entgegen gewirkt werden.

Die Chancen eine Forderung erfolgreich beizutreiben, können so gesteigert werden.

 

Quellen:

https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/neues-gerichtsvollzieherformular-auskuenfte-dritter-gesonderte-rvg-angelegenheit-f96942

§802 I ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Zivilprozessordnung §802I ZPO

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